Pflegestärkungs- & -entlasungsgesetz

Wie im Beitrag zur Digitalisierungsstrategie berichtet, wurde der bvitg und seine Mitglieder frühzeitig in unterschiedlichsten Fachforen und Online-Kommentierungen an der Strategieerarbeitung beteiligt. Nicht zuletzt, um die benötigten Rahmenbedingungen für digitale Entwicklungen zu veranschaulichen.

Letzteres verdeutlicht das parallel zur Digitalisierungsstrategie als Referentenentwurf veröffentlichte und am 26. Mai 2023 verabschiedete Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Ziel des Gesetzes ist, eine Verbesserung der Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg zu bringen, die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren und die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende zu verbessern. Letzteres soll vor allem durch die Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege erreicht werden. Trotz der Notwendigkeit zur Verbesserung der Situation von zu Pflegenden bleibt die angedachte Entlastung mittels digitaler Unterstützungen gerade unter Berücksichtigung der Übergangsfristen, Finanzierungs- und Beteiligungsaspekte hinter den Erwartungen zurück.

Gemeinsam mit sieben weiteren Verbänden aus Sozial-, Pflege- und Gesundheitswesen adressiert der bvitg im Rahmen des durch den Verband mitinitiierten „Verbändebündnis in der Pflege“ Verbesserungspotenziale an das federführende BMG. Hauptaugenmerk lag hierbei auf der Einführung eines Kompetenzzentrums in der Pflege. Trotz der Konkretisierung im PUEG, die positiv zu bewerten ist, wurde mit der im § 125b definierten Anbindung an den Spitzenverband der Pflegekassen ein enger Anschluss an die Leistungsträger geebnet. Dadurch sind zwar ambulante, teil- und vollstationäre Langzeitpflege berücksichtigt, die Akutpflege in Krankenhäusern und in der ambulanten Langzeitpflege bleibt jedoch unbeachtet. Die Forderung, das Kompetenzzentrum in seiner Ausgestaltung an das BMG anzubinden, blieb leider unbeachtet. Eine Anbindung an das BMG hätte die benötigte Neutralität gewahrt und mögliche Zielkonflikte vermieden.

Gleiches gilt auch für die ausgebliebene Regelfinanzierung für die Digitalisierung in der Pflege. Das PUEG verlängert zwar den Förderzeitraum nach § 8 SGB XI bis zum Jahr 2030, die bereitgestellte Fördersumme bleibt aber unverändert. Benötigtes Personal, digitale und technische Nachrüstungen sowie Wartungen sind damit auf lange Sicht nicht zu finanzieren. Die Finanzierung der Digitalisierung muss sich an die realen Verhältnisse in der Pflege anpassen, sodass sich ein dauerhafter Mehrwert einstellen kann.

Umso entscheidender wird es sein, dass der bvitg sich künftig aktiv im Kompetenzzentrum und dessen Beirat engagiert, um richtungsweisende Impulse für die Notwendigkeit einer digitalen Umsetzung für alle Pflegeleistungsarten und die Vernetzung aller Leistungsbereiche zu geben.